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Instandhaltungsrücklage: Höhe, Pflicht und Umlage
Die Instandhaltungsrücklage, seit der WEG-Reform Erhaltungsrücklage genannt, ist ein Sparbetrag der WEG für künftige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Eine angemessene Rücklage ist Teil ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Zuführung ist nicht auf Mieter umlagefähig; sie trägt der Eigentümer.
Jede WEG spart für den Tag, an dem das Dach neu muss. Diese Rücklage sorgt regelmäßig für Fragen: Wie hoch, ist sie Pflicht, und darf man sie auf Mieter umlegen? Der Ratgeber ordnet das ein.
Was ist die Erhaltungsrücklage?
Sie ist der finanzielle Puffer der Gemeinschaft für größere Erhaltungsmaßnahmen, etwa Dach, Fassade oder Heizung. Die WEG-Reform hat den alten Begriff Instandhaltungsrücklage in Erhaltungsrücklage geändert; gemeint ist dasselbe.
Wie hoch sollte sie sein?
Einen gesetzlichen Fixbetrag gibt es nicht. Eine angemessene Rücklage gehört aber zur ordnungsgemäßen Verwaltung. Als grobe Orientierung dient das Alter und der Zustand des Gebäudes; eine ältere Anlage braucht mehr Puffer als ein Neubau. Die Versammlung beschließt die Höhe der Zuführung.
Ist die Rücklage umlagefähig?
Hier verwechseln viele etwas. Die Zuführung zur Rücklage ist nicht umlagefähig, sie bleibt beim Eigentümer. Wird die Rücklage später für eine konkrete Maßnahme verwendet, kann ein umlagefähiger Teil entstehen, je nach Art der Kosten. Die Grundregeln dazu stehen unter umlagefähige Nebenkosten.
Wer als Kapitalanleger eine Wohnung hält, sollte die Rücklagenentwicklung im Blick behalten. Die SEV-Verwaltung von RentalOne führt diese Zahlen sauber mit.
Häufige Fragen.
Einen festen Zwang gibt es nicht, eine angemessene Rücklage gehört aber zur ordnungsgemäßen Verwaltung.
Es gibt keinen gesetzlichen Betrag. Alter und Zustand des Gebäudes geben die Richtung vor.
Nein, sie trägt der Eigentümer und nicht der Mieter.
Ja, die WEG-Reform hat den Begriff Instandhaltungsrücklage in Erhaltungsrücklage geändert.
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