RatgeberNebenkosten

Heizkostenabrechnung: So rechnen Vermieter korrekt ab

Heizkosten müssen nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden. Der Rest läuft über die Wohnfläche. Rechnet der Vermieter nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter den Kostenanteil um 15 Prozent kürzen.

9 Minuten

Heizkosten sind bei den meisten Objekten der größte Posten der Nebenkosten. Sie folgen eigenen Regeln, die von der übrigen Abrechnung abweichen. Wer sie kennt, vermeidet die 15-Prozent-Kürzung und Streit über den Verteilerschlüssel.

Wie werden Heizkosten verteilt?

Die Heizkostenverordnung schreibt eine Mischung vor. Zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten werden nach dem gemessenen Verbrauch verteilt, der Rest nach Wohnfläche. Der Vermieter wählt den Anteil innerhalb dieser Spanne und hält ihn dann bei.

Was gehört in die Heizkostenabrechnung?

  • Kosten für Brennstoff oder Fernwärme
  • Betriebsstrom der Heizanlage
  • Wartung und Reinigung
  • Kosten für Messung, Ablesung und Gerätemiete

Reine Reparaturen an der Anlage zählen nicht dazu. Sie gehören zur Instandhaltung, die der Vermieter trägt (siehe umlagefähige Nebenkosten).

Das 15-Prozent-Kürzungsrecht

Rechnet der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig ab, obwohl er müsste, darf der Mieter seinen Anteil pauschal um 15 Prozent kürzen. Das trifft zum Beispiel zu, wenn Messgeräte fehlen oder nicht abgelesen wurden.

Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinfo

Bei fernablesbaren Zählern muss der Vermieter den Mietern monatlich eine Verbrauchsinformation bereitstellen. Das soll das Heizverhalten sichtbar machen und ist seit der Novelle der Heizkostenverordnung Pflicht.

Die Nebenkostenabrechnung von RentalOne rechnet den verbrauchsabhängigen Anteil und den Flächenanteil sauber getrennt aus und dokumentiert beides prüfbar.

Häufige Fragen.

Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent. Der Rest geht nach Wohnfläche.

Wird nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent kürzen.

Ja, Wartung und Betrieb schon. Reparaturen nicht, sie gehören zur Instandhaltung.

Bei fernablesbaren Zählern ja, das schreibt die Heizkostenverordnung vor.

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