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Mieterhöhung: Was Vermieter dürfen und was nicht

Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nach § 558 BGB frühestens zwölf Monate nach der letzten Erhöhung möglich. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in angespannten Wohnlagen um 15 Prozent (Kappungsgrenze). Der Mieter muss der Erhöhung in Textform zustimmen.

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Die Miete anzuheben klingt einfach, ist aber eng geregelt. Wer die Voraussetzungen und Grenzen kennt, spart sich eine unwirksame Erhöhung. Dieser Ratgeber fasst die Regeln für die Erhöhung auf die Vergleichsmiete zusammen.

Erhöhung auf die Vergleichsmiete

Der häufigste Weg ist die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter begründet sie, etwa mit dem Mietspiegel, und der Mieter stimmt zu. Ohne Zustimmung bleibt der Klageweg. Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen.

Die Kappungsgrenze

Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt die Grenze bei 15 Prozent. Diese Kappungsgrenze wirkt zusätzlich zur Vergleichsmiete, begrenzt also den Sprung nach oben.

Fristen im Überblick

Punkt
Regel
Sperrfrist
frühestens 12 Monate nach letzter Erhöhung
Kappungsgrenze
max. 20 %, in angespannten Lagen 15 %, in 3 Jahren
Form
Textform mit Begründung, Zustimmung des Mieters

Wer die Miete lieber automatisch an die Inflation koppeln will, findet die Alternative unter Indexmiete. Fristen und Schreiben lassen sich mit der Vermieter-Software von RentalOne im Blick behalten.

Häufige Fragen.

Frühestens zwölf Monate nach der letzten Erhöhung.

Die Miete darf in drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen, in angespannten Lagen um 15 Prozent.

Bei der Erhöhung auf die Vergleichsmiete ja, in Textform.

Nein, bei der Indexmiete gilt sie nicht.

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