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Anlage V: Vermietung richtig in der Steuererklärung
Die Anlage V ist die Anlage der Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dort tragen Vermieter ihre Mieteinnahmen und umlagefähigen Vorauszahlungen als Einnahmen ein und ziehen die Werbungskosten ab, etwa AfA, Schuldzinsen und Verwaltungskosten. Der Saldo ist das steuerpflichtige Ergebnis.
Wer vermietet, muss die Einkünfte dem Finanzamt melden, über die Anlage V. Sie wirkt auf den ersten Blick sperrig, folgt aber einer einfachen Logik: Einnahmen rein, Werbungskosten raus. Dieser Ratgeber führt durch die wichtigsten Zeilen.
Was gehört zu den Einnahmen?
Auf die Einnahmenseite gehören die Kaltmiete sowie die vom Mieter gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen und Nachzahlungen. Auch ein Guthaben, das an den Mieter zurückfließt, wird berücksichtigt. Entscheidend ist das Zuflussprinzip: Was im Steuerjahr geflossen ist, zählt.
Was sind die Werbungskosten?
Gegen die Einnahmen rechnet man die Werbungskosten. Dazu zählen die AfA, Schuldzinsen aus der Finanzierung, Verwaltungskosten, Instandhaltung und die nicht auf den Mieter umgelegten Nebenkosten. Die vollständige Liste steht unter Werbungskosten Vermietung.
Sauber vorbereitet in die Steuererklärung
Die Anlage V ist schnell ausgefüllt, wenn die Zahlen sortiert vorliegen. Wer Belege und Buchungen über das Jahr digital sammelt, spart sich die Suche im Frühjahr. Die Vermieter-Software von RentalOne exportiert die relevanten Daten geordnet, sodass die Übertragung leichter fällt. Wie man Unterlagen digital vorhält, steht unter Steuerunterlagen digital.
Häufige Fragen.
Die Anlage der Einkommensteuererklärung für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Ja. Die vom Mieter gezahlten Vorauszahlungen zählen zu den Einnahmen und werden über die Werbungskosten wieder ausgeglichen.
Werbungskosten wie AfA, Schuldzinsen, Verwaltung und Instandhaltung.
Nach dem Zuflussprinzip: Was im Steuerjahr geflossen ist, wird angesetzt.
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